§ 4 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

2. Teil

Emissionsmessungen

§ 4.

(1) Der Betriebsanlageninhaber hat Emissionsmessungen sowie die Bestimmung des Abgasverlustes entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

(2) Zur Durchführung der Emissionseinzelmessungen sowie zur Bestimmung des Abgasverlustes ist ein Sachverständiger aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis heranzuziehen, der validierte Analysemethoden anwendet, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW darf das Qualitätssicherungssystem durch qualitätssichernde Maßnahmen ersetzt werden.

(3) Die Ergebnisse der Emissionsmessungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 müssen in einem Messbericht gemäß der als Anlage 5 der Emissionserklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 292/2007, angeschlossenen ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen‑ Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01 festgehalten werden; bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW hat der Messbericht entweder der ÖNORM M 9413 oder der Anlage 4 der Emissionserklärungsverordnung zu entsprechen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131951

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