§ 4 FamBerFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

§ 4.

(1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.

(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Der Förderungsbetrag darf jedoch jährlich für eine Beratungsstelle bei ganzjähriger Beratungstätigkeit keinesfalls das Jahresgehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Sonderzahlungen und allfälliger Teuerungszulagen, übersteigen. Beginnt oder beendet eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit während des Jahres, dann gilt als Höchstbetrag der entsprechende Teil dieses Jahresgehaltes.

(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.

Schlagworte

Raumkosten

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008327

Dokumentnummer

NOR12097216

alte Dokumentnummer

N6197427768L

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