§ 4 FamBerFG

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1997

§ 4.

(1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.

(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.

Schlagworte

Raumkosten

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008327

Dokumentnummer

NOR12113385

alte Dokumentnummer

N6199749757L

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