§ 4 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4.

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
  2. 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
  1. die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:

  1. 1. Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;
  2. 2. Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;
  3. 3. Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);
  4. 4. Abteilungen 41 bis 43 (Bau);
  5. 5. Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) und 46 (Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);
  6. 5a. Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);
  7. 6. von den Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei) die Gruppen 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte), 50.1 (Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt) und 50.2 (Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), die Abteilung 51 (Luftfahrt), die Gruppe 52.1 (Lagerei), die Klasse 52.24 (Frachtumschlag) sowie die Gruppen 53.1 (Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern) und 53.2 (Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste);
  8. 7. Abteilung 61 (Telekommunikation);
  9. 8. Abteilung 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie);
  10. 9. Abteilung 63 (Informationsdienstleistungen);
  11. 9a. Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen);
  12. 10. Abteilung 69 (Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung);
  13. 11. Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung);
  14. 12. Abteilung 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung);
  15. 13. Abteilung 73 (Werbung und Marktforschung);
  16. 14. Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften);
  17. 15. Abteilung 80 (Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien);
  18. 16. Gruppe 81.2 (Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.

Schlagworte

Spaltstoff, Luftfahrzeugbau, Energieversorgung, Seeschifffahrt, Marktforschung, Unternehmensberatung, Architekturbüro

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40174468

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