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§ 4 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2025

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4.

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
  2. 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
  1. die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 zuzuordnen sind:

  1. 1. Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;
  2. 2. Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;
  3. 3. Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);
  4. 4. Abteilungen 41 bis 43 (Bau);
  5. 5. Abteilungen 46 (Großhandel) und 47 (Einzelhandel);
  6. 6. Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei);
  7. 7. Abteilungen 55 und 56 (Beherbergung und Gastronomie);
  8. 8. Abteilungen 58 bis 63 (Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten, Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur);
  9. 9. Abteilungen 68 bis 75 (Grundstücks- und Wohnungswesen, Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen) ausgenommen „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“, „Forschung und Entwicklung“ und „Veterinärwesen“;
  10. 10. Abteilungen 77 bis 82 (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2025 bestimmt.

Schlagworte

Spaltstoff, Luftfahrzeugbau, Energieversorgung, Seeschifffahrt, Marktforschung, Unternehmensberatung, Architekturbüro, Schiffbau, Postdienst, Kurierdienst, Grundstückswesen, Rechtsberatung, Wachdienst, Gartenbau

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40272220

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