§ 4 Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1995

§ 4.

Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten der Planung sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den allenfalls notwendigen Erwerb von Grundflächen nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Auf die Kosten sind der Gesellschaft die notwendigen Vorschüsse zu leisten. Die Verwendung des Geldes ist gegenüber dem Bund nachzuweisen und periodisch abzurechnen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR12086695

alte Dokumentnummer

N5199549528J

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