§ 4.
Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten der Planung sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den allenfalls notwendigen Erwerb von Grundflächen nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Auf die Kosten sind der Gesellschaft die notwendigen Vorschüsse zu leisten. Die Verwendung des Geldes ist gegenüber dem Bund nachzuweisen und periodisch abzurechnen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10007732
Dokumentnummer
NOR12086695
alte Dokumentnummer
N5199549528J
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