§ 4 Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 4.

Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten der Planung und des Baues für die ihr nach § 3 übertragene Strecke bzw. übertragenen Streckenteile sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den Erwerb von Grundflächen nach § 6 zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht von Dritten getragen werden. Die Gesellschaft hat hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Finanzplan zu erstellen. Auf die Kosten sind der Gesellschaft die notwendigen Vorschüsse zu leisten.

1. vgl. § 7 Abs. 5 und 6;

2. Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 87/2004 lautet: "Im ...

§ 4, ... wird die Wortgruppe "der Hochleistungsstrecke

Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder

von Teilen derselben" durch die Wortgruppe "des

Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck

oder von Teilen desselben" ... ersetzt." Die Anweisung konnte

nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR12092053

alte Dokumentnummer

N5199959410L

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