§ 4.
Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten der Planung und des Baues für die ihr nach § 3 übertragene Strecke bzw. übertragenen Streckenteile sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den Erwerb von Grundflächen nach § 6 zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht von Dritten getragen werden. Die Gesellschaft hat hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Finanzplan zu erstellen. Auf die Kosten sind der Gesellschaft die notwendigen Vorschüsse zu leisten.
1. vgl. § 7 Abs. 5 und 6;
2. Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 87/2004 lautet: "Im ...
§ 4, ... wird die Wortgruppe "der Hochleistungsstrecke
Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder
von Teilen derselben" durch die Wortgruppe "des
Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck
oder von Teilen desselben" ... ersetzt." Die Anweisung konnte
nicht durchgeführt werden.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10007732
Dokumentnummer
NOR12092053
alte Dokumentnummer
N5199959410L
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