Bestellung der Mitglieder
§ 4
(1) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundeskanzler auf zwei Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig; maximal jedoch auf insgesamt sechs Jahre.
(2) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler den Vorsitzenden der Kommission und einen Stellvertreter des Vorsitzenden auf zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist unzulässig.
(3) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen.
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