§ 4 Einsetzung einer Bioethikkommission

Alte FassungIn Kraft seit 08.11.2005

Bestellung der Mitglieder

§ 4

(1) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundeskanzler auf zwei Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler den Vorsitzenden der Kommission und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden auf zwei Jahre.

(3) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen.

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