§ 4 DVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1981

§ 4.

(1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zusteht, wird dem Bundesrechenamt übertragen.

(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Verkehr gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zusteht, wird, wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post- und Telegraphendirektion gewesen ist, dieser Behörde, außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich die Partei ihren Wohnsitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008576

Dokumentnummer

NOR12099588

alte Dokumentnummer

N61981115400

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)