§ 4.
(1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 zusteht, wird dem Bundesrechenamt übertragen.
(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 zusteht, wird, wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post- und Telegraphendirektion gewesen ist, dieser Behörde, außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich die Partei ihren Wohnsitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Gesetzesnummer
10008576
Dokumentnummer
NOR12102926
alte Dokumentnummer
N61987190480
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