§ 4 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Inhalt des Datenverarbeitungsregisters

§ 4.

(1) Das Datenverarbeitungsregister besteht aus:

  1. 1. den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,
  2. 2. einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sowie
  3. 3. den Registrierungsakten.

(2) In den Registrierungsakt sind aufzunehmen:

  1. 1. die nicht-registrierte Meldung, bestehend aus den DVR-Online-Formularen und Formblättern, sowie die angeschlossenen Beilagen,
  2. 2. Verbesserungsaufträge,
  3. 3. Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG 2000,
  4. 4. Bescheide der Datenschutzkommission über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden,
  5. 5. sonstige Bescheide der Datenschutzkommission im Registrierungsverfahren, und
  6. 6. Mitteilung nach § 20 Abs. 5 DSG 2000 über die Ablehnung der Registrierung.

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