Inhalt des Datenverarbeitungsregisters
§ 4.
(1) Das Datenverarbeitungsregister besteht aus:
- 1. den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,
- 2. einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sowie
- 3. den Registrierungsakten.
(2) In den Registrierungsakt sind aufzunehmen:
- 1. die nicht-registrierte Meldung, bestehend aus den DVR-Online-Formularen und Formblättern, sowie die angeschlossenen Beilagen,
- 2. Verbesserungsaufträge,
- 3. Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG 2000,
- 4. Bescheide der Datenschutzbehörde über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden,
- 5. sonstige Bescheide der Datenschutzbehörde im Registrierungsverfahren, und
- 6. Mitteilung nach § 20 Abs. 5 DSG 2000 über die Ablehnung der Registrierung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40153694
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