§ 4 Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 4

(1) Die Datenübermittlung hat auf Diskette oder CD-ROM zu erfolgen. Art und Aufbau der Datenmeldung haben der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.

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