Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 4
(1) Sämtliche Datenübermittlungen
- 1. von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an den Landeshauptmann,
- 2. von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds
- 3. vom Landeshauptmann an das Bundesministerium für Gesundheit und
- 4. vom Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit
sowie Art und Aufbau dieser Datenübermittlungen haben der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen.
(2) Sämtliche Datenübermittlungen von den nichtlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit sowie Art und Aufbau dieser Datenübermittlungen haben der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
