§ 4 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Lehrgänge und Veranstaltungen

§ 4.

(1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie

  1. 1. durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
  2. 2. durch postgraduale Höhere Lehrgänge für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
  3. 3. durch Spezialkurse und Seminare.

(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluß erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.

(3) Die Höheren Lehrgänge für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles die Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“, andernfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Die Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“ kann dem Namen nachgestellt werden.

(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluß- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

Schlagworte

Pflichtfach, Abschlußzertifikat

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111417

alte Dokumentnummer

N6199654534J

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