§ 4 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Ersatzfähige Kosten

§ 4.

(1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind.

(2) Ersatzfähig sind Kosten gemäß Abs. 1 nur, wenn

  1. 1. mit den Vertragspartnern keine einvernehmliche Regelung erreicht werden konnte, insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,
  2. 2. das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist oder nach dem Pauschalreisegesetz aufgrund eines Rücktrittes vor Beginn der Pauschalreise eine Entschädigungspflicht entsteht und
  3. 3. die Information über die Untersagung an die Vertragspartner, die eine besondere Entschädigung begehren, unverzüglich erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011108

Dokumentnummer

NOR40222338

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