§ 4 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Ersatzfähige Kosten

§ 4.

(1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind. Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung im Unterrichtsjahr 2020/21 vorgesehen war, sind

  1. 1. zu 80 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) spätestens am 11. März 2020 eingegangen wurden, oder
  2. 2. zu 70 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) nach dem 11. März 2020 eingegangen wurden.

(2) Ersatzfähig sind Kosten gemäß Abs. 1 nur, wenn

  1. 1. mit den Vertragspartnern keine einvernehmliche Regelung erreicht werden konnte,
  2. 2. das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist oder nach dem Pauschalreisegesetz aufgrund eines Rücktrittes vor Beginn der Pauschalreise eine Entschädigungspflicht entsteht und
  3. 3. die Information über die Untersagung an die Vertragspartner, die eine besondere Entschädigung begehren, unverzüglich erfolgte.

(3) Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen 11. März 2020 und dem Ende des Schuljahres 2019/20 vorgesehen war, sind bis zum 30. September 2020 zu stellen.

(4) Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen dem Beginn des Schuljahres 2020/21 und dem Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 vorgesehen war, sind bis zum 30. Juli 2021 zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021

Gesetzesnummer

20011108

Dokumentnummer

NOR40227975

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