§ 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1962

§ 4. Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

(1) Örtlich zuständig ist

  1. a) der Bezirksschulrat für das Gebiet des politischen Bezirkes,
  2. b) der Landesschulrat für das Gebiet des Bundeslandes.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien (§ 3 Abs. 3) erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Wien.

(3) Der Sitz des Bezirksschulrates richtet sich nach jenem der Bezirksverwaltungsbehörde, der Sitz des Landesschulrates nach jenem der Landesregierung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)