Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern
§ 4.
(1) Die örtliche Zuständigkeit des Landesschulrates erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes. Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien erstreckt sich auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien.
(2) Der Sitz des Landesschulrates richtet sich nach jenem der Landesregierung, der des Stadtschulrates für Wien nach dem des Stadtsenates. Nach regionalen Erfordernissen kann der Landesschulrat (Kollegium) auch Außenstellen des Landesschulrates (Bildungsregionen) einrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009264
Dokumentnummer
NOR40154593
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