§ 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern

§ 4.

(1) Die örtliche Zuständigkeit des Landesschulrates erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes. Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien erstreckt sich auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien.

(2) Der Sitz des Landesschulrates richtet sich nach jenem der Landesregierung, der des Stadtschulrates für Wien nach dem des Stadtsenates. Nach regionalen Erfordernissen kann der Landesschulrat (Kollegium) auch Außenstellen des Landesschulrates (Bildungsregionen) einrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40154593

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