Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
registrierungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 4.
(1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
- 1. spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Registrierungsantrag gemäß § 11 Abs. 2 oder § 15 BiozidG oder
- 2. eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2
eingebracht worden ist.
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens zwei Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 14 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 6 und 7 des BiozidG anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Registrierungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential bis spätestens zwei Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 14 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach der Entscheidung im Registrierungsverfahren.
(5) Wenn in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 oder § 14 BiozidG der Registrierungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. § 17 Abs. 6 BiozidG ist anzuwenden.
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