Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von registrierungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 4.
(1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
- 1. spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Registrierungsantrag gemäß § 11 Abs. 2 oder § 15 BiozidG oder
- 2. eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2
- eingebracht worden ist.
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens zwei Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 14 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 6 und 7 des BiozidG anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Registrierungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential bis spätestens zwei Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 14 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach der Entscheidung im Registrierungsverfahren.
(5) Wenn eine Registrierung für ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial, das der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegt und für das
- 1. eine Mitteilung gemäß Abs. 1 eingelangt ist oder für das
- 2. ein Antrag auf Registrierung gemäß §§ 11 Abs. 2, 14 oder 15 BiozidG gestellt worden ist,
- nicht erfolgt, weil die Mitteilung gemäß Abs. 1 nicht entsprechend ergänzt worden ist, oder weil der Antrag zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wird, endet die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des betroffenen Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens oder mit Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder Abweisung des Antrages. Wenn zusammen mit einer derartigen Entscheidung auch eine Abverkaufsfrist im Sinne des § 17 Abs. 6 BiozidG für das betroffene Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential festgelegt wird, so bleibt das Inverkehrbringen des betreffenden Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential jedoch noch bis zum Ende dieser Abverkaufsfrist zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2012
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20006028
Dokumentnummer
NOR40140328
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