4. Abschnitt
Benützung der Bibliothek Recht auf Benützung der Bibliothek
§ 4
(1) Zur Benützung der Bibliothek sind nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten berechtigt:
- 1. Personen über 18 Jahren;
- 2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, die entweder Angehörige einer inländischen Hochschule oder Universität sind oder eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen;
- 3. Personen unter 16 Jahren, wenn sie die neunte oder eine höhere Schulstufe besuchen und eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung des Erziehungsberechtigten sowie eine den Benützungszweck betreffende Bestätigung der Schule vorlegen, mit besonderer Bewilligung des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin.
(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme am Entlehnverkehr gilt § 10.
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