§ 4 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

4. Abschnitt

Benützung der Bibliothek Recht auf Benützung der Bibliothek

§ 4

(1) Zur Benützung der Bibliothek sind nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten berechtigt:

  1. 1. Personen über 18 Jahren;
  2. 2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, die entweder Angehörige einer inländischen Hochschule oder Universität sind oder eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen;
  3. 3. Personen unter 16 Jahren, wenn sie die neunte oder eine höhere Schulstufe besuchen und eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung des Erziehungsberechtigten sowie eine den Benützungszweck betreffende Bestätigung der Schule vorlegen, mit besonderer Bewilligung des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin.

(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme am Entlehnverkehr gilt § 10.

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