4. Abschnitt
Benützung der Bibliothek Recht auf Benützung der Bibliothek
§ 4.
(1) Zur Benützung der Bibliothek sind nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten berechtigt:
- 1. Personen über 18 Jahren;
- 2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule sind oder eine schriftliche Zustimmungs- oder Haftungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen;
- 3. Personen unter 16 Jahren, wenn sie die neunte oder eine höhere Schulstufe besuchen und eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung des Erziehungsberechtigten sowie eine den Benützungszweck betreffende Bestätigung der Schule vorlegen, mit besonderer Bewilligung des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin.
(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme am Entlehnverkehr gilt § 10.
Schlagworte
Zustimmungserklärung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12127341
alte Dokumentnummer
N7199810784O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)