§ 4 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

4. Abschnitt

Benützung der Bibliothek Recht auf Benützung der Bibliothek

§ 4.

(1) Zur Benützung der Bibliothek sind nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten berechtigt:

  1. 1. Personen über 18 Jahren;
  2. 2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule sind oder eine schriftliche Zustimmungs- oder Haftungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen;
  3. 3. Personen unter 16 Jahren, wenn sie die neunte oder eine höhere Schulstufe besuchen und eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung des Erziehungsberechtigten sowie eine den Benützungszweck betreffende Bestätigung der Schule vorlegen, mit besonderer Bewilligung des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin.

(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme am Entlehnverkehr gilt § 10.

Schlagworte

Zustimmungserklärung

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127341

alte Dokumentnummer

N7199810784O

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