§ 4 BG-OrgG Wien

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.1985

zum Bezugszeitraum vgl. § 10

§ 4.

(1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt, soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist:

  1. 2. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO auch die Bezirke X bis XIX;
  2. 3. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 19 EO, ausgenommen die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte an einem im § 19 EO angeführten Gut, die im § 2 Z 1 lit. c, d oder e genannten Gebiete.

(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10000818

Dokumentnummer

NOR40255307

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