zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 4.
(1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt, soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist:
- 1. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 EO, ausgenommen die Exekution auf ein in einem öffentlichen Buch eingetragenes unbewegliches Gut durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gut, die Bezirke I und III bis IX;
- 2. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO auch die Bezirke X bis XIX;
- 3. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 19 EO, ausgenommen die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte an einem im § 19 EO angeführten Gut, die im § 2 Z 1 lit. c, d oder e genannten Gebiete.
(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10000818
Dokumentnummer
NOR12011387
alte Dokumentnummer
N11985180900
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