§ 4 Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1988

§ 4.

Der Sachaufwand, der den Fonds im Zusammenhang mit der Verwertung der Forderungen entsteht, kann unmittelbar aus Fondsmitteln bestritten werden. Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können die Fonds auch geeignete physische oder juristische Personen mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben sind aus Fondsmitteln zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

10011747

Dokumentnummer

NOR40265806

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