§ 4.
Der Sachaufwand, der den Fonds im Zusammenhang mit der Verwertung der Forderungen entsteht, kann unmittelbar aus Fondsmitteln bestritten werden. Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können die Fonds auch geeignete physische oder juristische Personen mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben sind aus Fondsmitteln zu bedecken.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Gesetzesnummer
10011747
Dokumentnummer
NOR40265806
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