Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1989
§ 4.
Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können die Fonds auch geeignete physische oder juristische Personen mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben sind aus Fondsmitteln zu bedecken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1989
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Gesetzesnummer
10011747
Dokumentnummer
NOR12151382
alte Dokumentnummer
N9198817251J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)