§ 4 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2007

Umfang der Abfrageberechtigung

§ 4.

Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten sowie auf die in der Anlage genannten Datenarten der Gesamtdatensätze, die von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und c des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt.

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