§ 4 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2010

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.

Umfang der Abfrageberechtigung

§ 4.

Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (ausgenommen die Zentrallehranstalten) sowie auf die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von diesen Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und g des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20005432

Dokumentnummer

NOR40122056

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