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§ 4 BaSaPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2025

Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans

§ 4.

Unternehmen haben den Sanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Erteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen

  1. 1. im Fall von Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 31. Dezember und
  2. 2. im Fall von Unternehmen der Kategorie 4 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 30. September
  1. zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend § 5 zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

20009093

Dokumentnummer

NOR40269496

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