§ 4.
(1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit zur Einhebung der Eingangsabgaben übertragen, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist zusteht oder mit Bescheid eingeräumt wurde.
(2) Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit übertragen
- a) zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,
- b) zur Vorschreibung und Einhebung von nach § 174 Abs. 3 lit. a, c oder d oder nach § 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung oder das Unbedingtwerden der Eingangsabgabenschuld von dem Hauptzollamt in einem gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person eingeleiteten Finanzstrafverfahren ermittelt worden ist.
(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.
(4) Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen, sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben sind:
- a) Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline Triest-Ingolstadt):
- Zollamt Arnoldstein;
- b) Adria-Wien-Pipeline (AWP):
- Zollamt Wien;
- c) Trans Austria Gasleitung (TAG):
- Zollamt Marchegg;
- d) Südost-Gasleitung (SOG):
- Zollamt Marchegg;
- e) West-Austria-Gasleitung (WAG):
- Zollamt Marchegg;
- f) Gasleitung Schweiz-Österreich:
- Zollamt Wolfurt;
- g) Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich:
- Zollamt Bregenz;
- h) Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich:
- Zollamt Bregenz;
- i) Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL):
- Zollamt Bregenz.
(5) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (§§ 80 und 97 des Zollgesetzes 1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10000652
Dokumentnummer
NOR12011878
alte Dokumentnummer
N1198711110F
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