§ 4.
(1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
- a) zur Einhebung der Eingangsabgaben und der Ausgangsabgaben, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird;
- b) zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) oder mit Carnets ATA nach dem Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 239/1963.
(2) Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit übertragen
- a) zur Einhebung der von den Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,
- b) abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben- und Ausgangsabgabenbeträgen, hinsichtlich derer die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden oder unbedingt geworden ist, sofern das Hauptzollamt im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.
(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, von Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.
(4) Dem nachstehend jeweils genannten Zollamt wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben übertragen, sofern diese anläßlich der Entnahme von Waren aus den angeführten Rohrleitungen zu erheben sind:
- a) Transalpine Pipeline (TAL-Pipeline Triest-Ingolstadt):
- Zollamt Arnoldstein;
- b) Adria-Wien-Pipeline (AWP):
- Zollamt Wien;
- c) Trans Austria Gasleitung (TAG):
- Zollamt Marchegg;
- d) Südost-Gasleitung (SOG):
- Zollamt Marchegg;
- e) West-Austria-Gasleitung (WAG):
- Zollamt Marchegg;
- f) Gasleitung Schweiz-Österreich:
- Zollamt Wolfurt;
- g) Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich:
- Zollamt Bregenz;
- h) Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich:
- Zollamt Bregenz;
- i) Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL):
- Zollamt Bregenz.
(5) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Zollabrechnung (§§ 80 und 97 des Zollgesetzes 1955) bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung wird dem jeweils die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt übertragen; üben mehrere Zollämter die besondere Zollaufsicht aus, so wird diese Zuständigkeit dem Zollamt übertragen, das die Ausübungsbewilligung erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10000652
Dokumentnummer
NOR12012661
alte Dokumentnummer
N1198811161F
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