§ 4
(1) Vor der Betrauung einer Person mit einem im Abs. 2 oder 3 als Richtverwendung angeführten oder gemäß Abs. 4 gleichzuhaltenden Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz für Beamte
- 1. der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 oder
- 2. der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung)
vorgesehen ist.
(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind:
- 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
- a) Leiter der Präsidialabteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
- b) Leiter der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Wien,
- c) Leiter der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung Mödling;
- 2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
- a) Leiter der Berghauptmannschaft Wien, Leoben oder Salzburg,
- b) Leiter einer Abteilung des Österreichischen Patentamtes,
- c) Leiter der Abteilungen K 1 oder P 1 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
- 3. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
- a) Leiter der Geschäftsabteilung 1 einer Finanzlandesdirektion,
- b) Leiter einer Abteilung in der Finanzprokuratur,
- c) Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Postsparkassenamtes;
- 4. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Vorstand des Sicherheitsbüros;
- 5. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
- a) Divisionskommandant,
- b) Leiter des Amtes für Wehrtechnik.
(3) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:
- 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
Referatsleiter Lohnsteuer im Österreichischen Statistischen Zentralamt;
- 2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
- a) Leiter der Bundesmobilienverwaltung,
- b) Leiter des Beschußamtes Wien,
- c) Leiter des Eichamtes Wien, Linz oder Graz,
- d) Leiter der Abteilungen L 4 oder L 6 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
- 3. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
- a) Leiter eines großen Arbeitsamtes, zB des Arbeitsamtes Bau - Holz, des Arbeitsamtes Klagenfurt oder des Arbeitsamtes Wels,
- b) Leiter der Abteilung I b des Landesarbeitsamtes Wien, Niederösterreich, Oberösterreich oder Steiermark;
- 4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
- a) Stellvertreter des Amtsvorstandes des Finanzamtes Radkersburg, Tamsweg oder Waidhofen an der Thaya,
- b) Gruppenleiter einer Betriebsprüfungsgruppe im Finanzamt Klagenfurt, Graz-Stadt oder Wien-1. Bezirk,
- c) Inspizierende der Zollämter;
- 5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Leiter des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien;
- 6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
Vorsteher der Geschäftsstelle bei einem Oberlandesgericht oder bei einem großen Gerichtshof I. Instanz, zB beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien oder Graz oder beim Landesgericht Linz;
- 7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
- a) Kommandanten von Fach- und Waffenschulen, zB Heeresunteroffiziersschule, Panzertruppenschule, Pioniertruppenschule,
- b) Kommandanten der Fliegerregimenter,
- c) Kommandanten der größten Truppenübungsplätze, zB Allentsteig oder Bruckneudorf,
- d) Kommandant der Heeresbekleidungsanstalt,
- e) Kommandant der Heereszeugsanstalt Wien;
- 8. im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:
Leiter des Fernsprechgebührenamtes Wien;
- 9. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
Leiter der Studienbeihilfenbehörde;
- 10. im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leiter einer Buchhaltung in nachgeordneten Dienststellen mit mehr als 20 Bediensteten.
(4) Den in den Abs. 2 und 3 angeführten Richtverwendungen sind jene Arbeitsplätze gleichzuhalten,
- 1. die für Beamte einer entsprechenden, im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppe vorgesehen sind,
- 2. denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und
- 3. bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer für die entsprechende Verwendungsgruppe im Abs. 2 oder 3 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
(5) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufen A 1 oder B 1 im Bereich der Österreichischen Bundesforste ist dieser auszuschreiben.
(6) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung eines Referates in einer Zentralstelle ist diese Funktion auszuschreiben.
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