§ 4.
(1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz
- 1. der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder
- 2. der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2
oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist.
(2) Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:
- 1. ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und
- 2. die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs.1 erforderlich ist.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)
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