§ 4.
Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten erforderlich:
- 1. Staatsangehörige der europäischen Staaten Albanien, Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn,
- 2. Staatsangehörige aller nicht europäischen Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland.
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