§ 4 Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

§ 4.

Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten erforderlich:

  1. 1. Staatsangehörige der europäischen Staaten Albanien, Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn,
  2. 2. Staatsangehörige aller nicht europäischen Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland.

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