§ 4 Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

§ 4.

Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten erforderlich:

  1. 1. Staatsangehörige der europäischen Staaten Albanien, Bulgarien, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn,
  2. 2. Staatsangehörige aller Staaten auf dem Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1991 umfaßte,
  3. 3. Staatsangehörige aller Staaten auf dem Gebiet, das die UdSSR am 1. Jänner 1989 umfaßte,
  4. 4. Staatsangehörige aller nichteuropäischen Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10008735

Dokumentnummer

NOR12106180

alte Dokumentnummer

N6199214668L

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