§ 4.
Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten erforderlich:
- 1. Staatsangehörige der europäischen Staaten Albanien, Bulgarien, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn,
- 2. Staatsangehörige aller Staaten auf dem Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1991 umfaßte,
- 3. Staatsangehörige aller Staaten auf dem Gebiet, das die UdSSR am 1. Jänner 1989 umfaßte,
- 4. Staatsangehörige aller nichteuropäischen Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10008735
Dokumentnummer
NOR12106180
alte Dokumentnummer
N6199214668L
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