§ 4 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4.

(1) Der Bundeskanzler hat eine fachlich geeignete Einrichtung mittels Vertrag mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen; dies sind insbesondere:

  1. 1. Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß §2 Abs.1 und 2;
  2. 2. Information und Aufklärung über Doping (Abs.2 und 3);
  3. 3. Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß §3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
  4. 4. Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß §15 für den zuständigen Bundessportfachverband;
  5. 5. Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

    Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.

(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt die Information und Aufklärung der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:

  1. 1. verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß §1;
  2. 2. gesundheitliche Folgen des Dopings;
  3. 3. Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;
  4. 4. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
  5. 5. die Vorgangsweise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
  6. 6. das Dopingkontrollverfahren;
  7. 7. die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;
  8. 8. Kostenersätze bei Dopingkontrollen;
  9. 9. Anti-Doping-Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr.185/1983;
  10. 10. die Regelungen über den Nationalen Testpool.

(3) Die Informationen und Aufklärung gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:

  1. 1. die Ethikkommission, die aus drei fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
  2. 2. die Medizinische Kommission gemäß §8 Abs.3 zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen und Beratung in medizinischen Angelegenheiten.
  3. 3. die Rechtskommission gemäß §15 Abs.6 zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.

(5) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ des Bundessportfachverbandes, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.

(6) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(7) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung insbesondere auch ehemalige Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) heranzuziehen.

(8) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

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