§ 4 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2008

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4.

(1) Der Bundeskanzler hat eine fachlich geeignete Einrichtung mittels Vertrag mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen; dies sind insbesondere:

  1. 1. Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß §2 Abs.1 und 2;
  2. 2. Information und Aufklärung über Doping (Abs.2 und 3);
  3. 3. Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß §3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
  4. 4. Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß §15 für den zuständigen Bundessportfachverband;
  5. 5. Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

    Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.

(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt die Information und Aufklärung der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:

  1. 1. verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß §1;
  2. 2. gesundheitliche Folgen des Dopings;
  3. 3. Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;
  4. 4. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
  5. 5. die Vorgangsweise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
  6. 6. das Dopingkontrollverfahren;
  7. 7. die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;
  8. 8. Kostenersätze bei Dopingkontrollen;
  9. 9. Anti-Doping-Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr.185/1983;
  10. 10. die Regelungen über den Nationalen Testpool;
  11. 11. die vom IOC, IPC, von internationalen Sportfachverbänden, einer Sporteinrichtung gemäß §2 Abs.3, der Unabhängigen Schiedskommission, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder einem ausländischen nationalen Sportverband verhängten Sperren unter Angabe der Namen der Betroffenen und Dauer der Sperre und deren Aufhebung mit den Gründen hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.

(3) Die Informationen und Aufklärung gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:

  1. 1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
  2. 2. die Allgemeine Medizinische Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß §8 Abs.3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;
  3. 3. die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß §8 Abs.3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;
  4. 4. die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen bei Tieren (§20 Abs.3 Z3) und Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
  5. 5. die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß §15 Abs.6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;
  6. 6. die Auswahlkommission gemäß §9 Abs.9, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;

    Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 6 sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten sind.

(5) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ des Bundessportfachverbandes, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.

(6) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(7) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung insbesondere auch ehemalige Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) heranzuziehen.

(8) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

(9) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.

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