§ 4 Angaben der Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1992

§ 4.

Arzneispezialitäten für Tiere, die Chloramphenicol enthalten, müssen in Fach- und Gebrauchsinformation unter dem Textabschnitt „Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung“ den Hinweis enthalten, daß diese Arzneispezialitäten nicht an

  1. 1. Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen, die der Milchgewinnung dienen, während der Laktation und zwischen den Laktationsperioden und
  2. 2. Geflügel, das der Eiergewinnung dient, ab Beginn der Legereife, ausgenommen Zuchttiere, deren Eier nicht als Lebensmittel verwendet werden

    angewendet werden dürfen.

Schlagworte

Fachinformation

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10010680

Dokumentnummer

NOR12135728

alte Dokumentnummer

N8199210320Y

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