§ 4.
Arzneispezialitäten für Tiere, die Chloramphenicol enthalten, müssen in Fach- und Gebrauchsinformation unter dem Textabschnitt „Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung“ den Hinweis enthalten, daß diese Arzneispezialitäten nicht an
- 1. Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen, die der Milchgewinnung dienen, während der Laktation und zwischen den Laktationsperioden und
- 2. Geflügel, das der Eiergewinnung dient, ab Beginn der Legereife, ausgenommen Zuchttiere, deren Eier nicht als Lebensmittel verwendet werden
angewendet werden dürfen.
Schlagworte
Fachinformation
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10010680
Dokumentnummer
NOR12135728
alte Dokumentnummer
N8199210320Y
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