§ 4 Angaben der Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1995

§ 4.

(1) Arzneispezialitäten für Tiere, die Chloramphenicol enthalten, müssen

  1. 1. im Textabschnitt „Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit“ der Kennzeichnung und
  2. 2. im Textabschnitt „Vorsichtsmaßnahmen für die Verwendung“ der Gebrauchsinformation und
  3. 3. im Textabschnitt „Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung“ der Fachinformation
  1. den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ aufweisen.

(2) Bei Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 dürfen in Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation keine Anwendungsgebiete aufscheinen, die auf eine Anwendung an Tieren hinweisen, die der Lebensmittel- oder Arzneimittelgewinnung dienen.

Schlagworte

Fachinformation

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010680

Dokumentnummer

NOR12138308

alte Dokumentnummer

N8199530364L

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