§ 4.
(1) Arzneispezialitäten für Tiere, die Chloramphenicol enthalten, müssen
- 1. im Textabschnitt „Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit“ der Kennzeichnung und
- 2. im Textabschnitt „Vorsichtsmaßnahmen für die Verwendung“ der Gebrauchsinformation und
- 3. im Textabschnitt „Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung“ der Fachinformation
- den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ aufweisen.
(2) Bei Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 dürfen in Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation keine Anwendungsgebiete aufscheinen, die auf eine Anwendung an Tieren hinweisen, die der Lebensmittel- oder Arzneimittelgewinnung dienen.
Schlagworte
Fachinformation
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010680
Dokumentnummer
NOR12138308
alte Dokumentnummer
N8199530364L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)