§ 4 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Erhebung der Abgabe

§ 4

(1) Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1955, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse sinngemäß die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Für im passiven Veredlungsverkehr (§ 90 des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht § 3 Abs. 1 Anwendung findet.

(4) In der Warenerklärung (§ 52 des Zollgesetzes 1955) ist für die Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr auch anzugeben

  1. a) bei zubereiteten Zurichtemitteln, zubereiteten Appreturmitteln und zubereiteten Beizmitteln der Nummer 38.12 des Zolltarifes und bei Bindemitteln für Gießereikerne der Nummer 38.19 C des Zolltarifes, ob sie Stärke oder Stärkederivate enthalten;
  2. b) bei Waren der Nummer 38.19 L des Zolltarifes die Stärke oder Stärkederivate enthalten ob der Anteil an Stärke und an als Stärke gerechneten Stärkederivaten 30 Gewichtsprozent der Ware übersteigt oder nicht.

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