§ 4 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Erhebung der Abgabe

§ 4.

(1) Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, BGBL. Nr. 18/1975, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse sinngemäß die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Für im passiven Veredlungsverkehr (§ 90 des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht § 3 Abs. 1 Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12048879

alte Dokumentnummer

N3198710487E

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