§ 4 3. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Kundenbereiche

§ 4.

(1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs

  1. 1. von öffentlichen Apotheken,
  2. 2. von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
  3. 3. von Banken und
  4. 4. von Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner

(2) Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Für Kontrollen gilt § 1 Abs. 5 sinngemäß.

(3) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.

(4) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238399

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