§ 4 3. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 08.11.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021

Kundenbereiche

§ 4.

(1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238774

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