Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021
Kundenbereiche
§ 4.
(1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021
Gesetzesnummer
20011674
Dokumentnummer
NOR40238774
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