§ 4.
(1) Die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften bleiben in ihrer am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter aufrecht.
(2) Wird die Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift im Anhang beschränkt, so tritt diese Vorschrift, falls sie nicht bereits früher aufgehoben wird, spätestens mit dem im Anhang genannten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) ImAnhang angeführte Rechtsvorschriften, die vom 1. Jänner 1946 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 wiederverlautbart worden sind, gelten mit dem der Herausgabe der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947; Art. 49a Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001596
Dokumentnummer
NOR40079582
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