§ 4
(1) Die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften bleiben in ihrer am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter aufrecht.
(2) Wird die Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift im Anhang beschränkt, so tritt diese Vorschrift, falls sie nicht bereits früher aufgehoben wird, spätestens mit dem im Anhang genannten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Unter § 1 fallende Rechtsvorschriften, die in der Folge wiederverlautbart wurden, gelten ab dem Tag der Kundmachung ihrer Wiederverlautbarung als Bundesgesetz in der durch die Wiederverlautbarung bewirkten Fassung. Bei mehrfach wiederverlautbarten Rechtsvorschriften ist die zeitlich letzte Wiederverlautbarung maßgebend.
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