Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes
§ 49
(1) § 49.Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind vom Zollamt, sofern sie nicht ihrer Natur nach außerhalb des Amtsplatzes stattfinden müssen, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollämter können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Zollabfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) gegen Entrichtung von Kommissiongsgebühren gestatten, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung vom Erlag des voraussichtlichen Zollbetrages und der Kommissionsgebühren abhängig gemacht werden.
(2) In dem Ansuchen um Bewilligung einer Hausbeschau ist für jede Abfertigung die Art des durchzuführenden Zollverfahrens, der Zeitpunkt und Ort der Abfertigung, die ungefähre Menge und die Art und Beschaffenheit der Waren nach Sprachgebrauch oder Handelsübung anzugeben.
(3) Die für die Hausbeschauabfertigung bestimmten Waren sind unter zollamtlichem Verschluß oder unter zollamtlicher Begleitung zum Ort der Hausbeschau zu verbringen; der zollamtliche Verschluß darf erst in Anwesenheit des Abfertigungsorgans abgenommen werden.
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