§ 49 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Ausnahmen von der Stellungspflicht

§ 49.

(1) Von der Stellungspflicht nach § 48 sind die nachstehend bezeichneten Waren befreit, wen die Sendung keine anderen Waren enthält und die Waren keiner Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkung oder Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegen:

  1. 1. in Leitungen beförderte elektrische Energie sowie in Leitungen befördertes Wasser;
  2. 2. nach § 30 lit. c, e, f und k zollfreie Waren;
  3. 3. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen (§ 30 lit. i);
  4. 4. nach § 32 zollfreie Waren;
  5. 5. nach § 35 Abs. 1 lit. a, b, c und e, erster Halbsatz, zollfreie Waren;
  6. 6. im Reiseverkehr oder kleinen Grenzverkehr mitgeführte Waren sowie voraus- oder nachgesandtes Reisegut, sofern sie frei von Zöllen und sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu belassen sind;
  7. 7. Beförderungsmittel, die nach diesem Bundesgesetz oder nach auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als vorgemerkt gelten, sofern nicht das Zollamt zur Vollziehung anderer Rechtsvorschriften einzuschreiten hat;
  8. 8. andere Waren, sofern der Wert der Sendung in der Einfuhr 250 S, in der Ausfuhr 5 000 S nicht übersteigt, wobei diese Stellungsbefreiung bei der Einfuhr im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr nicht in Anspruch genommen werden kann und Monopolgegenstände ausgenommen sind.

(2) Die Befreiung von der Stellungspflicht in der Ausfuhr nach Abs. 1 Z 8 gilt nicht für ausfuhrzollpflichtige oder austrittsnachweispflichtige Waren.

(3) Von der Stellungspflicht sind weiters alle Waren befreit, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen über die Zollgrenze verbracht werden; bei der Hilfeleistung verbrauchte oder zerstörte Waren bleiben zollfrei.

(4) Weitergehende Befreiungen von der Stellungspflicht im Postverkehr bleiben unberührt.

(5) Von der Stellungspflicht befreite Waren können zur Feststellung, ob die für die Befreiung geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, gleichfalls einer Beschau unterzogen werden; der § 56 Abs. 4 bis 9 gilt auch in diesen Fällen.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung, Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051757

alte Dokumentnummer

N3199222274J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)