§ 49 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Instanzenzug

§ 49.

Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig.

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